Druckschrift 
Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Die Regelung des Geldumlaufs.

nter den Aufgaben der Reichsbank nennt der § 12 des Bankgesetzes an Die Aufgabe dererster Stelle die Regelung des Geldumlaufs im gesammten Reichsgebiet,Der wichtigste Theil dieser Thätigkeit bezweckt die Erhaltung des Gleich-gewichts zwischen Geldumlauf und Geldbedarf. Diese Aufgabe löst die Bank vermittelsihrer dehnbaren Notenausgabe, indem sie durch ihre Diskontpolitik bald die Goldzufuhraus dem Auslande fördert, bald die Goldausfuhr dahin hemmt und gleichzeitig den iuuerenGeldbedarf soweit regulirt, daß seine Befriedigung ohne eine gefährliche Ausdehnung derungedeckten Notenausgabe möglich bleibt. Einen zweiten Theil jener Aufgabe, welcherhier behandelt wird, erledigt sie durch Mitwirkung bei der allerdings hauptsächlich derFinanzverwaltung obliegenden Überwachung des Geldumlaufs in Bezug auf die Echtheit,die Vollwichtigkeit und den guten Zustand der einzelnen Umlaufsmittel, ferner durch dieden wechselnden Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende Vertheilung sowohl der gesammtenGeldzirkulation als auch der einzelnen Geldsorten auf die verschiedenen Gebietstheiledes Reichs.

In ersterer Beziehung geht eine Spezialbestimmnng in § 9 des Gesetzes, Die Ueberwachungbetreffend die Ausprägung von Neichsgoldmünzen vom 4. Dezember 1871 dahin, daß ^cnqut"^Neichsgoldmünzen, die in Folge von Abnutzung das Passirgewicht nicht mehr erreichenund an Zahlungsstatt von öffentlichen Kassen, sowie von Geld- und Kreditanstaltenund Banken angenommen worden sind, von diesen Kassen und Anstalten nicht wiederausgegeben werden dürfen.

Für die Reichs- und Landeskassen hat der Bundesrath eine Reihe von Bestimmungenüber die Behandlung von Falschstücken, gewaltsam beschädigten und abgenützten Münzenerlassen, die in der Hauptsache in einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai1876 enthalten sind. Die Bankanstalten sind durch die vom Reichsbank-Direktoriumerlassenen Bestimmuugeu für den inneren Dienst angewiesen worden, gleichfalls nach denin der erwähnten Bekanntmachung des Reichskanzlers enthaltenen Vorschriften zu verfahren.