- VariantenUngesetztes Recht
- DefinitionBenutzt für das durch langandauernde Übung in der Überzeugung, damit recht zu handeln, von den Beteiligten geschaffene Recht.
Datenquelle: GND
Handbuch des Handelsrechts /
Bd. 1, Abth. 1 : enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die GrundlehrenGoldschmidt, LevinErlangen : Enke, 1864