nienmeisterin gar konnte sich nicht enthalten, der Prin-zessin den Vorwurf zu machen, daß sie die französischeEtikette in gröblichster und leichtfertigster Weise ver-letzt hätte: Die Gemahlin des Thronfolgers darf eherdas Bett vollmachen als sich den Nachttarif halten."
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[Zu: 38.0.501.29 des Landgericht I, / Socher ./. Englisch, Plagiat]
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