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Politische Geschichte Deutschlands im neunzehnten Jahrhundert / von Georg Kaufmann
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Bayern . Das Konkordat und die Verfassung.

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lichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch. Gleiche? Recht der Eingeborenenzu allen Graden des Staatsdienstes uud zu nllcu Bezeichnungen des Ver-dienstes. Gleiche Bernsuug zur Pslicht uud zur Ehre der Waffen. Gleich-heit der Gesetze und vor dem Gesetze. Unparteilichkeit uud Unaushaltbarkeitder Rechtspslege. Gleichheit der Belegung uud der Wichtigkeit ihrerLeistung, Lrdnung durch alle Teile des Staatshaushaltes, rechtlicher Schutzdes Staatskredits uud gesicherte Verwendung der dasür bestimmten Mittel:Wiederbelebung der Gcmeindckorper durch die Wiedergabe der Verwaltungder ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten: eine Standschafthervorgehend aus allen Klaffen der im Staate ansässigen Staatsbürger,mit den Rechten des Beirats, der Zustimmung, der Williguug, der Wünscheund der Bcschwerdcsührung wegen verletzter Vcrfassung5mäs!igcr Rechte, be^rnfcn, um in öffentlichen Vcrsnmmlnngen die Weisheit der Beratung zuverstärken, ohne die Krast der Regierung zu schwächen. Endlich eine Gewährder Verfassung, sichernd gegen willkürlichen Wechsel, aber nicht hindernd dasFortschreiten zum Bessern nach geprüften Erfahrungen.

Aber in den zehn Edikten, welche als Beilagen folgten unddie Verfassung erläuterten, waren dem Adel doch in Bezug aufGerichtsstand und Besteuerung Privilegien gesichert, nnd die Gleich-berechtigung der christlichen Koufcssioucn wurde durch das 1817mit der Kurie abgeschlossene Konkordat schwer bedroht, das derrömischen Kirche eine Übergewalt im Staat nnd über den Staatgab und die Staatsgewalt ihren Herrschastsgelüstcn zur Verfügungstellte. Alle dem Konkordate widersprechenden Gesetze sollten auf-gehoben werden. Kein Zweifel, daß der Staat die bedeutendenProtestantischen Gebiete, die ihm zugefallen waren, niemals inner-lich mit sich vereinigen konnte, wenn dies Konkordat ins Lebentrat. Die Protestanten sahen sich des Rechtes beraubt und derVerfolgung preisgegeben. Neben dem Satze des Konkordats, daßder katholischen Kirche alle Rechte zustehen sollten, diedas Kano-nische Recht sür sie iu Auspruch nimmt", war kein Raum fürProtestantisches Leben in diesem Staate. Der König ließ sich be-stimmen, das Konkordat trotzdem gutzuheißen, aber gleichzeitig mitder Verfassung ein Religionsedikt zn veröffentlichen, das alle jeneGrundsätze deS Konkordats anshob, welche den Grundsatz derGlaubensfreiheit gefährdeten.

Es war eiu kläglicher Ausweg, ein Mnster von Unwahrhaftig-keit und von Widersprüchen, nm so kläglicher, weil gar keineNötigung vorlag, ihn zu gehen. Der König konnte das Konkordat