Akte 
[Zu: 38.0.501.29 des Landgericht I, / Socher ./. Englisch, Plagiat]
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Infolgedessen ist zweckmässiger,das Plagiat damit ;d.h. mit dem Vorhand ensein dieser i'ehler im Bache des Englisch,auszuweisen.- Da diese eigentümlichen Fehler,Mängel undGebrechen einzig und allein nur in der unveröffentlichten

Sternschen -aandschrift bezw.der davon bewirkten Maschinen-

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Reinschrift einschl. Durchs clägen aufzufinden waren und auchnur dort stehen,können Texte des Buches Englisch,soferne siealle diese eigentümlichen Mängel enthalten,auch nur ausder Stemschen Handschrift bezw.Reinschrift,entnommen sein.-Es wird nicht bestritten,dass beispw.Schillers Glocke inzaliosen andren sogenannten Quellwerken (Buchern in denenSchillers Werke nachgedruckt oder mitübernommen sind ) zufinden ist,und Englisch sich dergestalt auf eine "Quelle"berufen könnte.- Wenn seine Wiedergabe von Schillers Glockeaber jene eigentümlichen Fehler und ^ebrechen enthält,mit denen behaftet sie nur in einem Sternschen J*ianuscriptegeschrieben steht,dann kann er sie auoh nur aus demSternschen Ji^anuscripte und keiner andren Quelle,wo sie «Ur^richtig und ohne Fehler eU*iU., entnommen haben.-Die Sternsche Handschrift enthält gewiss einige Erzälungen,

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die ausser>Äl der dort angefuehrten Quelle,auch noch inandren Quellen (sonstigen Büchern) erwähnt stehi^so dassDr.Englisch sich darauf berufen könnte,dieselbe^Erzälung^

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unabhängig von der Sternschen ^andsehriftv angegebenen

Quelle^andernorts gefunden zu haben.- Es kommt aber darauf nicht

an.- Hat Seine Erzälung jene eigentuemlichen Fehler,(^_be haftet^

mit denen>sTe~lQür in der Sternschen -tiandschrift toaiaanftfaaih steht,

dann hat er sie aus dieser u andschrift entnommen und nicht