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Handelspolitik : Vorträge gehalten in Hamburg im Winter 1900/01 im Auftrag der Hamburgischen Oberschulbehörde / von Karl Helfferich
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reichende Gegenleistung sei, auf Grund welcher sie das Recht habe,von den Vereingten Staaten gleichfalls den Mitgcnuß aller Zoll-begünstigungen zu verlangen. Von dieser Auffassung ausgehend hatdas Deutsche Reich im Jahre 1892 den Vereinigten Staaten ohneweiteres die niedrigeren Zollsätze der Caprivischen Handelsverträgezugestanden; und es hat in der Folgezeit Protest dagegen erhoben, als dieVereinigten Staaten Zollzuschläge auf Zucker legten, der aus Ländernkommt, die eine Ausfuhrprämie für Zucker zahlen, und ferner, als derPräsident von einer ihm durch das Tarifgcsetz von 1897 übertragenenBefugnis Gebrauch machte und Frankreich, Portugal und Italien gegen besondere Zugeständnisse Zollreduktionen gewährte. Deutschland beanspruchte aus Grund des bestehenden Meistbegünstigungsverhält-nisses gleichfalls die Anwendung der ermäßigten Zölle auf seineProvenienzen; die Vereinigten Staaten dagegen erklärten sich auf Grunddes Art. IX des Vertrags von 1828 und auf Grund der Bestimmungendes Tarifgesetzes von 1897, das Zollreduktionen nur gegen specielle undgleichwertige Zugeständnisse zuläßt, außer stand, der Forderung derdeutschen Regierung zu entsprechen. Darauf teilte die Reichsregierungder Regierung der Vereinigten Staaten mit, daß der amerikanischen Einfuhr von deutscher Seite der Konventionaltarif nur dann nochweiterhin gewährt werden könne, wenn die infolge der amerikanischen Sondcrabkommen eingetretene differentielle Behandlung der deutschen Produkte beseitigt werde. Die amerikanische Regierung konnte sichder Berechtigung dieses Standpunktes nicht verschließen, und so kamam 10. Juli 1900 ein Abkommen zu stände, dessen wesentlichenBestimmungen die amerikanischen Zollbegünstigungen an Frankreich ,Italien und Portugal auch auf Deutschland ausdehnten, gegen Zu-sicherung des deutschen Konventionaltarifs.

Damit ist eine provisorische Regelung erzielt, die jedoch von selbsthinfällig wird mit dem deutschen Konventionaltarif, der auf denHandelsverträgen von 189294 beruht. Eine endgültige und alleZweifel ausschließende Regelung unsrer Handelsbeziehungen zu denVereinigten Staaten erscheint nach wie vor dringend wünschenswert,und die gegebene Gelegenheit dafür wird fein die Neuordnung unsrergesamten Handelspolitik bei dem bevorstehenden Ablauf der Caprivi-schen Handelsverträge. Günstig für unsre Position bei zukünftigenVerhandlungen mit den Vereinigten Staaten ist die Thatsache, daßunsre Einfuhr aus Amerika beträchtlich größer ist als unsre Aus-