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Handelspolitik : Vorträge gehalten in Hamburg im Winter 1900/01 im Auftrag der Hamburgischen Oberschulbehörde / von Karl Helfferich
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Branntwein- und Biersteuer und früher auch die Zuckcrsteuer. AmRohmaterial z. B. an den Zuckerrüben, am Malz u. s. w. undam gesamten Fabrikationsprozeß läßt sich nicht abmessen, welchesQuantum des Gesamtprodukts zur Ausfuhr gelangen wird; die Steuermuß hier notwendigerweise die ganze Produktion belasten, und wenndadurch die Stellung der Produzenten auf dem Weltmarkt nicht ver-schlechtert werden soll, so muß auch hier eine Rückvergütung Platzgreisen, bei der berechnet werden muß, wieviel an Steuer für diezur Ausfuhr gelangenden Mengen des fertigen Produkts während desProduktionsprozesses thatsächlich gezahlt worden ist, eine Feststellung,die meist nur annäherungsweise möglich ist, auf Grund von allgemeinenAnhaltspunktcn.

Aber in diesen einfachen Rückvergütungen gezahlter Zoll- undSteuerbeträge liegt bereits der Keim für eine weitergehende Vergütung,für die sogenannte Ausfuhrprämie.

Bei der Rückerstattung gezahlter Zölle liegt eine große Schwierig-keit darin, daß wenn thatsächlich nur der bei der Einfuhr gezahlteZoll bei der Wiederausfuhr zurückvergütet werden soll der Nachweisder Jndentität der ausgeführtcu mit der vorher eingeführten Wareerforderlich ist. Dieser Nachweis ist bei Massenartikeln, wie Getreide.Mehl u. s. w. nicht immer leicht zu erbringen. Wird aber auf denNachweis der Identität Verzicht geleistet, dann hat die Ausfuhr-Vergütung eine Wirkung, die darüber hinausgeht, daß sie lediglich dienormale Stellung des Händlers, der eingeführte Waren wieder aus-führt, und des Fabrikanten, der eingeführte Rohstoffe verarbeitet unddie Fabrikate exportiert, wiederherstellt ; die Ausfuhrvergütung kommtdann auch den inländischen Produzenten der zollpflichtigen Stoffe zugute; die Ausfuhrvergütung wird dann zu einer Ergänzung des Ein-fuhrzolls, durch welchen die Tendenz des Einfuhrzolls, den Inlands-preis um den Zollbetrag über den Weltmarktspreis zu erhöhen, wirk-samer gemacht wird.

Wir haben dafür in Deutschland ein interessantes Beispiel ander Ausfuhrvergütung für Getreide und Mühleufabrikate. Durch einGesetz vom 23. Juni 1882 wurde den Müllern der Zoll für eine ihrerAusfuhr von Mehl entsprechende Qantität von Getreide erlassen, ohneRücksicht darauf, wie weit das ausgeführte Mehl aus inländischemoder ausländischem Getreide hergestellt war. Die vollständige Auf-hebung des Identitätsnachweises für die genannten Waren wurde