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Handelspolitik : Vorträge gehalten in Hamburg im Winter 1900/01 im Auftrag der Hamburgischen Oberschulbehörde / von Karl Helfferich
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durch die Schwerkraft des Bestehenden. Jeder einzelne der Staaten,der solche Prämien gewährt, fürchtet durch ihre isolierte Aufhebungdie Stellung seiner Zuckerindustrie auf dem Weltmärkte zu Gunsten derübrigen Länder mit Zuckerprämien preiszugeben, und die Versuche, eininternationales Übereinkommen über die Aufhebung der Zuckerprämienherbeizuführen, haben gleichfalls noch kein Resultat gehabt.

Neben den Einfuhrzöllen und Ausfuhrvergütuugen haben als Mittelder modernen Handelspolitik eine gewisse Bedeutung die Preise für dieBeförderung auf Eisenbahnen und Wasserstraßen. Die Preise könnenso gestaltet werden, daß sie eine bestimmte Wirkung auf den aus-wärtigen Handel ausüben. Am häufigsten ist der Fall, daß gewisseFrachtermäßigungen für den Transport von Massengütern, wie Kohle,Getreide u. s. w., die zur Ausfuhr bestimmt sind, gewährt werden.

Ganz allgemein, ohne bestimmte Absichten in Bezug auf die Ge-staltung der Einfuhr oder Ausfuhr, dienen der Förderung des eigenenAußenhandels, des internationalen Seeverkehrs auf nationalen Fahr-zeugen, abgesehen von den bereits besprochenen Schiffahrtsvcrboten,solche Abgaben (Tonnengelder), die Schiffe fremder Nationen stärker be-lasten als Schiffe der einheimischen Flagge; ferner Prämien auf denBau von Schiffen auf einheimischen Wersten , Prämien auf gewisse Fahrt-leistungen von nationalen Schiffen, und schließlich die Subventionen,die der Staat an heimische Schiffahrtsgesellschaften für die Unterhaltunggewisser Verbindungen zahlt. Hierher gehören auch diejenigen Ein-richtungen, welche dazu bestimmt sind, den Außenhandel, soweit erlediglich internationaler Zwischenhandel ist, also die Interessen dereinheimischen Produzenten nicht berührt, von den Erschwerungen zu be-freien, welche durch Zölle u. f. w. für die Einfuhr in den freieninländischen Verkehr geschaffen sind. Außer den bereits besprochenenRückvergütungen kommen hier vor allem in Betracht die zollfreienTransitlager, in welchen zollpflichtige Waren, deren Bestimmung fürden inländischen Verkehr oder für die Wiederausfuhr noch nicht ent-schieden ist, unverzollt lagern können. Kommen sie zur Wiederausfuhr,so wird überhaupt kein Zoll erhoben; gelangen sie in den inländischenVerkehr, dann werden sie beim Verlassen des Transitlagers verzollt.Die großen Freihafengebiete sind an und für sich nichts anderes alsTransitlager von riesigen Dimensionen; wie die Transitlager, nur inviel größerem Umsange und nicht nur für einzelne Warengattungen,sondern für alle Waren, dienen sie dazu, die bloße Vermittlung im