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Handelspolitik : Vorträge gehalten in Hamburg im Winter 1900/01 im Auftrag der Hamburgischen Oberschulbehörde / von Karl Helfferich
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Zollverein zu suchen; das geschah durch einen Vertrag vom 25. Juli 1831.Durch den Beitritt von Kurhessen war ein breiter territorialer Zu-sammenhang zwischen den beiden Zollvereinen hergestellt.

Die Verhandlungen über eine völlige Zolleinigung der beidenVereine stießen jedoch auf manche schwere Hindernisse. Sie gelangtenendlich am 22. März 1833 zum Abschluß. Gleichzeitig war Preußen inUnterhandlungen mit Sachsen und den thüringischen Staaten ein-getreten, mit dem Erfolg, daß Sachsen durch einen Vertrag vom 30. Märzdie thüringischen Staaten durch einen Vertrag vom 11. Mai ihrenBeitritt erklärten. Der ganze Verband trat mit dem 1. Januar 1834ins Leben als D eutsch er Z o llverein. In der Neujahrsnacht von1833 auf 1834 fiel der größte Teil der im Innern Deutschlands be-stehenden Zollschranken. 18 deutsche Staaten mit etwa 23 MillionenEinwohnern stellten nunmehr eine handelspolitische Einheit dar, mitsreiem Verkehr im Innern und einem einheitlichen Zolltarif für denauswärtigen Handel.

Die staatsrechtliche Grundlage dieses Vereins, der nicht nur fürdie wirtschaftliche, sondern auch für die politische Entwicklung Deutsch-lands die größte Bedeutung erlangt hat, war in allen wesentlichenZügen dieselbe, auf welchen im Jahre 1828 der preußisch-hessischeVertrag abgeschlossen worden war: Verteilung der Zolleinkünfte aufdie einzelnen Staaten nach der Bevölkerungszahl, Handhabung derZollverwaltung seitens der einzelnen Landesregierungen im Anschlußan die Organisation der preußischen Zollverwaltung, und schließlichdas Mitbestimmungsrecht jedes einzelnen Staates bei Änderungen desZolltarifs. Der Vertrag wurde zunächst auf 8, dann auf 12 Jahre ge-schlossen und bedürfte bei seinem Ablauf der Erneuerung. Das Organ desZollvereins war die aus Bevollmächtigten der einzelnen Staaten zu-sammengesetzte Generalzollkonferenz, sür deren Beschlüsse in Konsequenzdes Mitbestimmungsrechtes der Einzelstaaten einhellige Zustimmungaller beteiligten Regierungen erforderlich war.

Diese Organisation war das Äußerste, was sich damals an Ein-heitlichkeit erreichen ließ. Gegenüber den Partikularistischen und centri-fugalen Kräften, die in den Einzelstaaten mächtig waren, war dieseForm von sehr gebrechlicher Natur. Das Erfordernis der Einhellig-keit bei allen Beschlüssen mußte die Aktionsfähigkeit des Zollvereinsumsomehr beeinträchtigen und seinen Bestand umsomehr gefährden, alszu der politischen Gegnerschaft und dem Partikularistischen Mißtrauen