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streckung dcs Norddeutschen Bundes in Zollsachen auf die Südstaaten.Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes wurde durch Delegierte dersüddeutschen Staaten ergänzt zu einem Bundesrat des Zollvereins,und der Reichstag des Norddeutschen Bundes in derselben Weise durchAbgeordnete aus den süddeutschen Staaten zum Zollparlament. Damithatte der Zollverein eine Gesetzgebung, die nach Mehrheitsbeschlüssenentschied, und die später, nach der Gründung des Reiches, ohne weiteresauf Bundesrat und Reichstag überging.
Die Gründung des Deutschen Reiches hat endlich zwischen dendeutschen Staaten die politische und staatsrechtliche Einheit her-gestellt, die dem inneren Zusammenhang und der wirtschaftlichen Zu-sammengehörigkeit der deutschen Staaten entspricht; sie hat dadurchden Zollverein, der aus dem Gegensatz der wirtschaftlichen Einheit undder politischen Zersplitterung hervorgegangen war, überflüssig gemacht.Der Zollverein ging auf im Deutschen Reich.
In territorialer Beziehung freilich herrschte zwischen Zollgebietund Reichsgebiet noch nicht volle Übereinstimmung.
Nach der Überwindung der Krisis, die durch den Handelsvertragmit Frankreich hervorgerufen worden war. hatten sich von den deutschenStaaten noch folgende außerhalb dcs Zollvereins befunden: Schleswig-Holstein, die beiden Mecklenburg und die drei Hansestädte. Davon warSchleswig-Holstein, nachdem es als Provinz dem Königreich Preußen ein-verleibt worden war, ohne weiteres auch in den Zollverein aufgenommenworden. Die beiden Mecklenburg dagegen konnten auch nach der Be-gründung des Norddeutscheu Bundes nicht ohne weiteres einbczogenwerden, da sie durch einen Handelsvertrag mit Frankreich an Zollsätzegebuudeu waren, die erheblich hinter denjenigen des Zollvereins zurück-blicken. Erst im Jahre 1868, nachdem es gelungen war, Frankreich zum Rücktritt von diesem Vertrag zu bestimmen, konnte Mecklenburg Aufnahme in den Zollverein finden. Gleichzeitig trat damals die FreieHansestadt Lübeck dem Zollverein bei. Außerhalb standen jetzt nurnoch Hamburg und Bremen mit einigen angrenzenden preußischenGebietsteilen.
Auch durch die Begründung des Reichs wurde dieser Zustandzunächst nicht geändert. Die Hansestädte glaubten, im Interesse ihresHandels nicht auf ihre Sonderstellung verzichten zu können und dieReichsregierung wollte damals in dieser Beziehung keinen Druck aufsie ausüben. So bestimmte der Art. 34 der Reichsverfassung: „Die